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Schwerbehinderte Menschen beschäftigen? Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2018

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SCHWEINFURT – Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Gerade in der Zeit eines sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarktes wird auch für Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Fachkräften zur Herausforderung. Grund genug, für das Jahr 2018 über den Tellerrand zu blicken! In der Region Main-Rhön waren 2017 durch-schnittlich 805 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von rund 10 Prozent.

„Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus. Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt“, betont Julia Sibert, Teamleiterin der Abteilung für Rehabilitanden und Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit Schweinfurt.

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„Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen können. Daher sollten mehr Arbeitgeber in der Region Main-Rhön erkennen, dass auch Menschen mit Einschränkungen jeglicher Art für ihren Betrieb wertvolle, leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter sein können“, erläutert Sibert. „Besonders gute Chancen erhielten schwerbehinderte Menschen im letzten Jahr in der Region Main-Rhön u.a. im verarbeitenden Gewerbe, im Handel, dem Bereich Verkehr und Lagerei sowie im Gesundheits- und Sozialwesen“, resümiert Sibert.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 55555 20 an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Schweinfurt wenden oder per Email an Schweinfurt.Reha-Arbeitgeber@arbeitsagentur.de.

Zusätzliche Information:
Inklusion in Bayern – wir arbeiten miteinander: Arbeitgeber Link zum Film der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales: https://youtu.be/6nzuK57X5ak

Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht:
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2018 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungspro-gramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern. Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht bis zum 31.03.2018, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.



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